Gefährdungsmeldung - Suchtberatung ags - Kanton Aargau

Vorgehen bei einer Gefährdung

Es gibt drei verschiedene Arten von Gefährdungen:

1. Vorliegendes oder drohendes Suchtproblem mit illegalen Drogen
Gemäss Betäubungsmittelgesetz nach Art. 3c besteht die Möglichkeit (keine Pflicht), Menschen mit einem bereits bestehenden oder drohenden Suchtproblem mit illegalen Drogen zu melden. Dazu sind Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen befugt. Mithilfe dieser Meldung sollen insbesondere gefährdete Jugendliche besser und früher erreicht werden.
Im Kanton Aargau geht die Meldung an den Kantonsärztlichen Dienst, der die zuständige Suchtberatungsstelle mit der Abklärung beauftragt. Bei Minderjährigen werden auch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte informiert und einbezogen.

2. Generelle Gefährdung
Wenn Kinder oder erwachsene Personen hilfsbedürftig erscheinen und vorhandene Unterstützungsangebote nicht genügen, können Private, Fach- oder Amtspersonen eine Gefährdungsmeldung an das zuständige Familiengericht (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) machen.
Die KESB führt daraufhin Abklärungen durch und verfügt bei Bedarf ambulante oder stationäre Massnahmen.

3. Gefahr in Verzug
Ist eine Person selbst an Leib und Leben gefährdet oder gefährdet sie aufgrund ihres Verhaltens Dritte, können unerlässliche medizinische Massnahmen sofort ergriffen werden. Alle im Kanton Aargau praktizierenden Ärztinnen und Ärzte sind berechtigt, eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) für längstens sechs Wochen anzuordnen. Zusätzlich steht im Kanton die mobile aerzte AG zur Verfügung, um FU-Beurteilungen vorzunehmen und FU-Verfügungen zu erlassen.
Je nach Gefahrensituation ist der Zuzug der Polizei zu erwägen.